Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 20.12.2007 – Kein Abzug „neu für alt“ bei Austausch einer Stossstange

Ein durch einen Unfall Geschädigter erhält keinen brauchbaren Vorteil durch Zahlung der Kosten für eine neue Stossstange. Ein Abzug „neu für alt“ erfolgt somit nicht, da eine Stossstange kein Verschleissteil darstellt. Aus den Gründen: …Ein Abzug „neu für alt“ ist hingegen nicht vorzunehmen. Die Klägerin erhält durch die Zahlung der Reparaturkosten für eine neue Stossstange … Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 20.12.2007 – Kein Abzug „neu für alt“ bei Austausch einer Stossstange weiterlesen